Der direkte Vorgesetzte des Beschwerdeführers sei auf Social Media (Instagram) mit dem Beschwerdeführer befreundet und habe deshalb die durch den Beschwerdeführer am 2. September 2023 um 09:30 Uhr vom Ausgang hochgeladenen Videos gesehen. Da der Arbeitgeber von den nächtlichen Aktivitäten des Beschwerdeführers gewusst habe, habe er ihn aufgefordert, die Arbeitsschicht anzutreten.20 Auf die Aufforderung des Arbeitgebers, die Arbeit aufzunehmen, habe der Beschwerdeführer mit einer mündlichen fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses reagiert. Anschliessend sei die Kündigung durch den Arbeitgeber verschriftlicht und vom Beschwerdeführer unterschrieben worden.21