Die Krankschreibung sei rückwirkend erfolgt und betreffe eine bereits überwundene Erkrankung. Eine wenige Tage andauernde Krankheit sei im Nachhinein, nach erfolgter Genesung, nicht mehr zuverlässig feststellbar. Das Arztzeugnis vermöge die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit deshalb nicht zu belegen.19 Gemäss dem ehemaligen Arbeitgeber habe sich der Beschwerdeführer wiederholt sehr kurzfristig krankgemeldet und sei nicht zur Arbeit gekommen. Am 2. September 2023 habe sich der Beschwerdeführer wiederum kurz vor Arbeitsbeginn wegen Krankheit abgemeldet, obwohl er – gemäss dem Arbeitgeber – in der Nacht davor bis in die frühen Morgenstunden im Ausgang gewesen sei.