3.1 Die Vorinstanz bringt im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Kündigung in eine selbstverschuldete Bedürftigkeit gelangt und dadurch vollumfänglich auf Asylsozialhilfe angewiesen. Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs angegeben habe, er habe aus gesundheitlichen Gründen die Schicht am 2. September 2023 nicht antreten können, führt die Vorinstanz aus, dass das Arztzeugnis nur für zwei Tage ausgestellt worden sei und weitere Arztberichte nicht eingereicht worden seien.18 Die Krankschreibung sei rückwirkend erfolgt und betreffe eine bereits überwundene Erkrankung.