6. Infolge selbstverschuldeter Bedürftigkeit verfügte die Vorinstanz am 12. Oktober 2023 die Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt (GBL) des Beschwerdeführers um 7.5 % während drei Monaten ab dem 1. November 2023.13 7. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 25. Oktober 2023 bei der Gesund- heits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) Beschwerde erhoben. Darin beantragt er sinngemäss, die Verfügung vom 12. Oktober 2023 sei aufzuheben und es sei ihm ein GBL ohne Kürzung zu gewähren.