3. Am 2. September 2023 kündigte der Beschwerdeführer sein Arbeitsverhältnis als Küchenaushilfe fristlos.7 Die durch den Beschwerdeführer mündlich ausgesprochene Kündigung wurde am 4. September 2023 durch den Arbeitgeber verschriftlicht.8 Anlässlich der Unterzeichnung am 5. September 2023 strich der Beschwerdeführer den Vermerk «without notice» (fristlose Kündigung) durch und ersetzte ihn handschriftlich mit «with the regular notice» (ordentliche Kündigung).9 Trotzdem erschien der Beschwerdeführer danach nie mehr zur Arbeit.10