2. Am 15. Februar 2023 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag um Sozialhilfe.3 In der Folge wurde er durch die Vorinstanz wieder finanziell unterstützt.4 Am 1. April 2023 begann der Beschwerdeführer ein bis zum 31. Oktober 2023 befristetes Arbeitsverhältnis als Küchenaushilfe in der C.___ (nachfolgend: Arbeitgeber).5 Durch das Erwerbseinkomme konnte er per 1. Juni 2023 ein weiteres Mal von der Asylsozialhilfe abgelöst werden.6