Die erste Rate wird 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids fällig. Die darauffolgenden Raten werden jeweils per Ende eines Monats fällig. Die Vorinstanz wird aufgefordert, die Raten jeweils in Rechnung zu stellen. 3. Verfahrenskosten werden keine erhoben. 4. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung ‒ Beschwerdeführerin, per Einschreiben ‒ Vorinstanz, per Einschreiben Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion