1. Die Beschwerde vom 20. Oktober 2023 wird teilweise gutgeheissen und die Dispositivziffer 2 der Verfügung vom 22. September 2023 aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin wird für den Betrag von CHF 24’885.40 rückerstattungspflichtig. Dieser Betrag ist in 71 monatlichen Raten in Höhe von CHF 350.00 sowie einer Rate in Höhe von 35.50 zu begleichen.