Der Rückerstattungsbetrag bleibt jedoch unverändert. Damit ist die Beschwerdeführerin lediglich in einem Nebenpunkt obsiegend, sodass sich keine Ausscheidung von Verfahrenskosten rechtfertigt. Die Beschwerdeführerin wird somit grundsätzlich kostenpflichtig. Praxisgemäss hat die Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten zu tragen.47 Entsprechend sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.2 Parteikosten sind keine angefallen (Art. 104 VRPG) und demzufolge keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). 46 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV;