18 SAFG war. Aufgrund des Streitgegenstandes, der auf die Prüfung der Rückerstattungspflicht und der Rückerstattungsmodalitäten der CHF 24’885.40 begrenzt ist, können diese Punkte im vorliegenden Entscheid offenbleiben. 6. Ergebnis Nach dem Geschriebenen ist die Beschwerde vom 20. Oktober 2023 teilweise gutzuheissen und die Dispositivziffer 2 der Verfügung vom 22. September 2023 aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdeführerin wird für den Betrag von CHF 24’885.40 rückerstattungspflichtig. Dieser Betrag ist in 71 Raten in Höhe von CHF 350.00 sowie einer Rate in Höhe von 35.50 zu begleichen.