Weiter erstaunt die Angabe der Beschwerdeführerin, gar kein Privatkonto in der Ukraine zu haben. 45 Ebenfalls unerklärlich bleibt, weshalb die Beschwerdeführerin und deren minderjährige Kinder nun plötzlich von ihrem Ehemann unterstützt werden können und mit dieser Unterstützung den gesamten Lebensunterhalt in der Schweiz bestreiten können, während sie zuvor Asylsozialhilfe bezogen haben. Es ist somit grundsätzlich in Frage zu stellen, ob die Beschwerdeführerin überhaupt je bedürftig im Sinne von Art. 18 SAFG war.