Die Beschwerdeführerin gibt an, sie verfüge monatlich über einen Betrag von CHF 2’300.00 ihres Ehemannes. Damit begleiche sie die Miete in Höhe von CHF 1’300.00,41 die Krankenkassenprämien, die während des Bezugs der Asylsozialhilfe CHF 482.90 betragen haben und nach Ablösung mindestens gleich hoch oder höher sein dürften,42 sowie die übrigen Lebenshaltungskosten. Damit steht ihr nahezu der gleiche Betrag zur Verfügung wie mit der Unterstützung durch die Vorinstanz.43 Bei einer monatlichen Rückerstattungsrate von CHF 350.00 pro Monat, was rund 15 % der Unterstützung ihres Ehemannes entspricht, beträgt die Rückerstattungsdauer 72 Monate respektive rund 6 Jahre.