SHG i.V.m. Art. 11c Bst. d SHV ein Verzicht auf die Rückerstattung rechtfertigt. In diesem Zusammenhang sind auch die Zahlungsmodalitäten zu berücksichtigen. 5.2.3 Bezüglich Rückerstattungsmodalitäten verfügte die Vorinstanz, der Betrag von CHF 24’885.40 sei in 225 Raten in Höhe von CHF 110.40 sowie einer Rate in Höhe von CHF 45.40 zu begleichen. Dies entspricht einer Rückerstattungsdauer von 226 Monaten respektive fast 19 Jahren. Eine Rückerstattungsdauer von 19 Jahren erscheint unverhältnismässig lange. Es ist daher zu prüfen, ob mit höheren Rückerstattungsraten und somit mit einer kürzeren Rückerstattungsdauer verhältnismässige Rückerstattungsmodalitäten gefunden werden können.