Zumindest die EUR 11’000.00 blieben somit ohne Verschulden der Beschwerdeführerin unberücksichtigt. Demgegenüber hat die Beschwerdeführerin ihrerseits die Angabe des bei der Einreise ebenfalls mitgeführten Barvermögens von UAH 150’000.00 unterlassen sowie bei der (zu tiefen) Angabe des Notariatskontos nicht wahrheitsgetreu vermerkt, sie habe keinen Zugriff darauf.40 Aufgrund dieser Umstände ist vorliegend ein Verzicht auf eine Rückerstattung aufgrund Unbilligkeit nicht angezeigt (Art. 43 Abs. 3 SHG i.V.m. Art. 11c Bst. c SHV). Im Folgenden bleibt daher zu prüfen, ob sich aus Gründen der Unverhältnismässigkeit gemäss Art. 43 Abs. 3 SHG i.V.m.