5.1.4 Nach dem Geschriebenen hätten die Vermögenswerte im Umfang von CHF 25’885.40 abzüglich CHF 1’000.00 Vermögensfreibetrag in Anwendung des Subsidiaritätsprinzips im Budget der Beschwerdeführerin angerechnet werden müssen. Dies führte, unabhängig von einem Verschulden der Beschwerdeführerin, zu einem unrechtmässigen Bezug von wirtschaftlicher Hilfe im Umfang von CHF 24’885.40. Dieser Betrag ist grundsätzlich rückerstattungspflichtig (Art. 26 SAFG i.V.m. Art. 40 Abs. 5 SHG). 5.2 Rückerstattungspflicht