Die Vorinstanz gewährte der Beschwerdeführerin einen Vermögensfreibetrag von CHF 1’000.00. Dies entspricht einem Vermögensfreibetrag für eine Familie beziehungsweise fünf Personen, die Asylsozialhilfe beziehen. Die Beschwerdeführerin reiste zusammen mit ihrem Ehemann, ihren beiden minderjährigen Töchter und ihrer volljährigen Tochter ein. Diese fünf Personen sind auf dem Sozialhilfeantrag aufgeführt.39 Richtig wäre ein Vermögensfreibetrag für vier Personen gewesen, da die volljährige Tochter ein eigenes Budget hat.