5.1.3 In der angefochtenen Verfügung vom 22. September 2023 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin einen Vermögensfreibetrag von CHF 1’000.00. Der von der Beschwerdeführerin geforderte Vermögensfreibetrag von CHF 4’000.00 für Einzelpersonen, CHF 8’000.00 für Ehepaare und CHF 2’000.00 für jedes minderjährige Kind gilt in der ordentlichen Sozialhilfe (vgl. Art. 8n SHV sowie Ziff. D.3.1. der SKOS-Richtlinien37). In der Asylsozialhilfe gilt ein Vermögensfreibetrag von CHF 200.00 pro Person (maximal CHF 1’000.00 pro Familie).38 Die Vorinstanz gewährte der Beschwerdeführerin einen Vermögensfreibetrag von CHF 1’000.00.