5.1.2 Weiter betrug das Vermögen auf dem Notariatskonto der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz unbestritten UAH 303’155.79 respektive umgerechnet CHF 9’763.75.35 Die Beschwerdeführerin gibt an, das Konto gehöre nicht ihr, sondern einer juristischen Person, weshalb das Konto ausschliesslich für die Kosten des Notariats verwendet werden dürfe und sie darauf keinen Zugriff habe.