Andere Belege liegen nicht vor. Weiter ist auch die nachgelieferte Behauptung, der Ehemann habe einen Teil des Barvermögens von UAH 150’000.00 bei seiner Heimreise mitgenommen, weder beziffert noch in irgendeiner Form belegt. Demnach hätte das Barvermögen von EUR 11’000.00 und UAH 150’000.00 im Sinne des Subsidiaritätsprinzips ohne Weiteres als Vermögen im Budget der Beschwerdeführerin angerechnet werden müssen (vgl. Art. 17 SAFG).