Bezüglich der angeblichen Ausgaben für die Schulbildung in Höhe von EUR 11’000.00 ist festzuhalten, dass diese, selbst wenn sie dem Zweck der Sozialhilfe entsprochen hätte, eine deutliche Besserstellung der wirtschaftlich unterstützten Person gegenüber nicht unterstützten Personen, die in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen leben, zur Folge gehabt hätte und sie sich nicht in bescheidenem Umfang bewegen.34 Im Übrigen sind die angeblichen Schulausgaben nicht belegt. Dem Kontoauszug des Privatkontos in der Schweiz sind lediglich Zahlungen im Umfang von rund CHF 1’000.00 an die X.___ zu entnehmen. Andere Belege liegen nicht vor.