(CHF 11’290.60 + CHF 4’831.05).33 Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde vom 20. Oktober 2023 beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf die gesamte Rückerstattung sei zu verzichten. Eine Begründung, weshalb auf die Rückerstattung der beiden Barvermögen zu verzichten sei, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Erst in ihrer Eingabe vom 20. Juni 2023 äusserte sich die Beschwerdeführerin zu den Barvermögen und gibt an, die EUR 11’000.00 für die Schulbildung, insbesondere für die Kosten der X.___ ihrer Kinder ausgegeben sowie einen Teil der UAH 150’000.00 ihrem Ehemann für die Heimreise überlassen zu haben.