5.1.1 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Einreise in die Schweiz ein Barvermögen von EUR 11’000.00 und UAH 150’000.00 bei sich hatte. Dies entspricht gemäss der nicht beanstandeten Umrechnung der Vorinstanz einem Barvermögen in Höhe von CHF 16’121.65 32 Vgl. Berechnung Rückzahlung vom 22. September 2023 (Vorakten) und Stellungnahme Vorinstanz vom 5. Juni 2024