Ergänzend führt die Beschwerdeführerin aus, sie seien am 13. März 2022 auf Einladung einer Lehrerfamilie in die Schweiz gekommen. Damals habe die Schweiz noch keine endgültige Entscheidung über das Verfahren zur Aufnahme der Kriegsflüchtlinge der Ukraine getroffen. Die Einschulung der Kinder sei noch unklar gewesen, jedoch habe die X.___ ihren beiden Töchtern ab dem 14. März 2022 den Schulbesuch angeboten. Die Vorinstanz habe sie darüber informiert, dass die Schulkosten nicht übernommen würden, jedoch nicht darüber, dass die Kinder nicht berechtigt seien, diese Schule zu besuchen. Nach Abschluss des Schuljahres 2022 habe ihre ältere Tochter in die staatliche Schule gewechselt.