kunft in der Schweiz keine anderen Einkünfte erhalten und verfüge über keine zusätzlichen Einkommensquellen, Immobilien oder Vermögenswerte, die ihren finanziellen Status beeinflussen könnten. Die Beschwerdeführerin bestätigt sodann, bei Einreise in die Schweiz, abgesehen von den Barvermögen von EUR 11’000.00 und UAH 150’000.00 sowie dem Vermögen auf ihrem Notariatskonto von UAH 303’155.79, keine weiteren Vermögenswerte gehabt zu haben. Ihr Ehemann habe bei seiner Rückkehr in die Ukraine am 3. Mai 2022 einen Betrag in Hrywnja (UAH) mitgenommen, da er zu diesem Zeitpunkt keine bezahlte Arbeit gehabt und finanzielle Unterstützung benötigt habe.