Auf die Frage, wie hoch ihr derzeitiges Vermögen inkl. Anteile an juristischen Personen sei, gibt die Beschwerdeführerin an, sie würden über kein gemeinsames Vermögen verfügen. Auf die Frage nach der Höhe des Vermögens ihres Ehemannes gibt die Beschwerdeführerin an, sie könne keine Informationen über die Einkünfte ihres Ehemannes vorlegen, da ein Ehevertrag bestünde, welcher es ihr untersage, von ihm Auskunft über seine Einkünfte zu verlangen. Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, ihr Vermögen in der Ukraine bestehe aus einer Wohnung und einem Grundstück inkl. Haus. Sie habe seit ihrer An-