4.4 In ihrer Stellungnahme vom 20. Juni 2024 erklärt die Beschwerdeführerin auf Nachfrage, sie lebe zurzeit von monatlichen Überweisungen ihres Ehemannes in Höhe von CHF 2’300.00 zwecks Begleichung der Miete, der Krankenkassenprämien und der Lebensmittelkosten. Auf die Frage, wie hoch ihr derzeitiges Vermögen inkl. Anteile an juristischen Personen sei, gibt die Beschwerdeführerin an, sie würden über kein gemeinsames Vermögen verfügen.