4.3 Die Vorinstanz äussert sich in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 20. November 2023 nicht zu den Rügen in der Beschwerde. In der Stellungnahme vom 5. Juni 2024 weist die Vorinstanz darauf hin, dass die Beschwerdeführerin per 1. November 2023 von der Asylsozialhilfe abgelöst worden sei. Die Vorinstanz führt weiter aus, es sei ihr Fehler, dass sie die angegebenen Vermögenswerte nicht umgehend im Budget angerechnet habe. Sie habe die Sozialhilfebudgets aufgrund der Ausnahmesituation nach Kriegsausbruch und der hohen Anzahl neuer Klientinnen und Klienten erst im Folgejahr im Rahmen der internen Revision überprüfen können.