Die Massnahme der Zwangsliquidation würde gegen das geltende Konkurs- und Betreibungsrecht verstossen. Schliesslich beanstandet die Beschwerdeführerin, dass ihr nicht, wie im Kanton Bern vorgeschrieben, ein Vermögensfreibetrag von CHF 8’000.00 pro erwachsenes Familienmitglied und CHF 2’000.00 pro minderjähriges Kind gewährt worden sei.31