Daraufhin habe die Beschwerdeführerin ihre Angaben im Sozialhilfeantrag korrigiert. Neben dem Barvermögen von EUR 11’000.00 habe sie ebenfalls UAH 150’000.00 in bar bei der Einreise in der Schweiz mit sich geführt und der Kontostand des Notariatskonto habe bei Einreise UAH 303’155.79 betragen. Diese Beträge seien zurückzuerstatten.