Am 18. August 2023 habe ein Gespräch mit der Beschwerdeführerin stattgefunden. Die Vorinstanz habe anhand der nachgereichten Bankdokumente festgestellt, dass die Beschwerdeführerin auf das Auslandskonto Nr. ___ (fortan: Notariatskonto) Zugriff gehabt habe. Sie habe sich Geld von diesem Konto auf ihre Kreditkarte geladen, mit der sie ausschliesslich Ausgaben in der Schweiz getätigt habe. Zudem habe der Saldo des Notariatskontos am 1. Mai 2022 UAH 303’155.79 betragen und sei somit nicht mit der Angabe im Sozialhilfeantrag übereinstimmend. Daraufhin habe die Beschwerdeführerin ihre Angaben im Sozialhilfeantrag korrigiert.