4.1 Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung vom 22. September 2023 aus, die Beschwerdeführerin habe in ihrem Sozialhilfeantrag ein Barvermögen in Höhe von EUR 11’000.00 und ein Vermögen auf einem Auslandskonto in Höhe von UAH 150’000.00 angegeben. Dieses Vermögen sei weder bei der Anmeldung noch in den folgenden Monaten bei der Budgetberechnung berücksichtigt worden. Der Vermögensfreibetrag läge in der Asylsozialhilfe bei CHF 200.00 pro Person, maximal bei CHF 1’000.00 pro Familie. Am 18. August 2023 habe ein Gespräch mit der Beschwerdeführerin stattgefunden.