3.2.5 Rückerstattungsansprüche können mit fälligen Leistungen verrechnet werden. Dabei sind die Grundsätze von Art. 36 Abs. 2 SHG zu beachten (Art. 44b Abs. 1 SHG). Gemäss Art. 36 Abs. 2 SHG darf die Leistungskürzung den absolut nötigen Existenzbedarf nicht berühren und nur die fehlbare Person selber treffen. Das heisst, das absolute physische Existenzminimum, welches die zum (Über-)Leben unerlässlichen Mittel (Nahrung, Kleidung, Obdach, medizinische Versorgung) umfasst,