3.2.3 Auf Antrag hin kann in Härtefällen auf eine Rückerstattung ganz oder teilweise verzichtet werden (Art. 43 Abs. 3 SHG). Verfahrensrechtlich heisst dies, dass die Sozialhilfebehörde bzw. der regionale Partner – vorbehältlich einer einvernehmlichen Lösung – die verschiedenen Aspekte der Rückforderung (Rückerstattungsgrund, Befreiungsgründe, Rückzahlungsmodalitäten) grundsätzlich in ein und demselben Verfahren zu prüfen hat, welches in eine Verfügung ausmündet.19 Ein Härtefall liegt namentlich dann vor, wenn die Rückerstattung die Erreichung der gemäss Art.