3. Am 5. Mai 2022 hat die Beschwerdeführerin einen Sozialhilfeantrag ausgefüllt. Darin deklarierte sie ein Barvermögen von EUR 11’000.00 sowie ein Kontoguthaben in Höhe von UAH 150’000.00 mit dem Vermerk «kein Zugriff Firmenkonto». 3 4. Im Rahmen eines Gesprächs am 18. August 2023 mit der Vorinstanz erklärte die Beschwerdeführerin, ihr Guthaben auf dem Bankkonto habe UAH 303’155.80 betragen. Zudem habe sie bei der Einreise in die Schweiz UAH 150’000.00 Barvermögen gehabt.4 5. Mit Verfügung vom 22. September 2023 hat die Vorinstanz Folgendes verfügt: 1. A.___ hat das Vermögen in Bar von Euro 11 ’000.00, das Vermögen in Bar von UHA [sic] 150’000.00