6.2 Vorliegend ist die Vorinstanz rund zwei Drittel unterliegend. Der Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. c VRPG und in ihren Vermögensinteressen betroffen. Angesichts des Umstands, dass der Vorinstanz diverse Fehler unterlaufen sind (vgl. Erwägung 5.2.2), bei deren Vermeidung möglicherweise kein Verfahren erforderlich gewesen wäre, rechtfertigt es sich vorliegend im Sinne von besonderen Umständen, der Vorinstanz die gesamten Verfahrenskosten, pauschal festgesetzt auf CHF 1’500.00, aufzuerlegen. 6.3 Parteikosten sind keine angefallen (Art. 104 VRPG) und demzufolge keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG).