5.2.4 Eine Rückerstattung des Betrags von CHF 2’407.15 mittels Verrechnung in 32 Raten à CHF 73.60 sowie einer Rate à 51.95 dauert zwar über zweieinhalb Jahre und ist einschneidend, jedoch tragbar und in betraglicher als auch zeitlicher Hinsicht verhältnismässig. Auf die darüberhinausgehende Rückerstattung ist in Anwendung von Art. 43 Abs. 3 SHG i.V.m. Art. 11c Bst. c SHV zu verzichten. 6. Kosten