5.2.3 Rückerstattungsansprüche können mit fälligen Leistungen verrechnet werden (Art. 44b Abs. 1 SHG). Die Höhe der Verrechnung darf dabei nicht weiter gehen als die maximal zulässige Limite für Leistungskürzungen (30 % des Grundbedarfs).33 In der angefochtenen Verfügung vom 20. September 2023 respektive in der darauf verwiesenen Rückerstattungsvereinbarung verfügte die Vorinstanz die Rückerstattung mittels Verrechnung in monatlichen Raten à CHF 73.60. Der Grundbedarf für beide Beschwerdeführenden zusammen beträgt CHF 694.00 (Art. 2 SADV34). Die