Ebenfalls fehlerhaft sind die Anzahl Rückerstattungsraten in der Rückerstattungsvereinbarung vom 22. September 2023, auf die die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verweist. Darüber hinaus hätten die Rückerstattungsmodalitäten im Dispositiv der angefochtenen Verfügung aufgenommen werden müssen. Ein Verweis auf eine (nicht unterzeichnete) Rückerstattungsvereinbarung ist nicht ausriechend. Schliesslich hielt die Vorinstanz in der Begründung der angefochtenen Verfügung fälschlicherweise fest, dass einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukomme. Eine entsprechende (falsche) Anordnung fehlte jedoch im Dispositiv.