werden. Auch aus den Vorakten ergeben sich keine weiteren Erklärungen. Es ist daher fraglich, ob sich die Vorinstanz überhaupt mit den vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt und somit den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör gewährt hat. Weiter hat die Vorinstanz die angefochtene Verfügung vom 22. September 2023 fälschlicherweise nur an den Beschwerdeführer adressiert, obwohl auch die Beschwerdeführerin davon betroffen war. Ebenfalls fehlerhaft sind die Anzahl Rückerstattungsraten in der Rückerstattungsvereinbarung vom 22. September 2023, auf die die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verweist.