Im Folgenden ist zu prüfen, ob ein Härtefall vorliegt und aus diesem Grund ganz oder teilweise auf die Rückerstattung zu verzichten ist. Vorliegend kommen insbesondere die Varianten der Unbilligkeit und der Unverhältnismässigkeit gemäss Art. 43 Abs. 3 SHG i.V.m. Art. 11c Bst. c und d SHV in Frage. 5.2.2 Es ist unbestritten, dass die Vorinstanz die Rentenzahlungen, obwohl die Beschwerdeführenden diese von Beginn weg im Sozialhilfeantrag deklariert haben, fälschlicherweise nicht im Budget als Einnahmen berücksichtigt hat. Die Rentenzahlungen blieben somit ohne Verschulden 30 Vgl. Kontoauszug vom 1. Juni 2022 – 31. März 2023 vom 8. April 2023