5.2.1 Auf Antrag hin kann in Härtefällen auf eine Rückerstattung ganz oder teilweise verzichtet werden (Art. 43 Abs. 3 SHG). Vorliegend haben die Beschwerdeführenden – juristische Laien – zwar kein explizites Härtefallgesuch gestellt, allerdings ist aus ihrem fehlenden Einverständnis mit der Rückerstattung sowie insbesondere der Tatsache, dass sie grundsätzlich mit der Anrechnung der Renten einverstanden sind, ohne weiteres von einem impliziten Härtefallgesuch auszugehen. Im Folgenden ist zu prüfen, ob ein Härtefall vorliegt und aus diesem Grund ganz oder teilweise auf die Rückerstattung zu verzichten ist.