Vorliegend erfolgte somit fälschlicherweise keine Anrechnung der Einnahmen im Umfang von CHF 4’814.30 im Budget der Beschwerdeführenden. Dies führte unabhängig von einem Verschulden der Beschwerdeführenden zu einem unrechtmässigen Bezug von wirtschaftlicher Hilfe im genannten Umfang, die grundsätzlich rückerstattungspflichtig ist (Art. 26 SAFG i.V.m. Art. 40 Abs. 5 SHG). 5.2 Rückerstattungspflicht