Nach dem Geschriebenen hätten die Rentenzahlungen von CHF 4’420.10 sowie die Zahlungen des Bürgermeisters von CHF 394.20 in Anwendung des Subsidiaritätsprinzips als Einnahmen im Sozialhilfebudget der Beschwerdeführenden angerechnet werden müssen. Die Geschenke des Schwiegersohnes, die Rückerstattungszahlungen des Schwiegersohnes für seine Nebenkosten sowie auch der Geldtransfer zwischen den Konten der Beschwerdeführenden, insgesamt ausmachend CHF 2’093.30, sind hingegen nicht als Einnahmen anzurechnen. Vorliegend erfolgte somit fälschlicherweise keine Anrechnung der Einnahmen im Umfang von CHF 4’814.30 im Budget der Beschwerdeführenden.