Die Beschwerdeführenden erhalten seit ihrer Ankunft in der Schweiz Unterstützungsleistungen des Bürgermeisters ihrer Heimatstadt. Die Beschwerdeführenden hatten auf diese monatlichen Zahlungen uneingeschränkt Zugriff. Zwischen Juni 2022 und August 2023 wurde den Beschwerdeführenden Unterstützungsleistungen im Umfang von CHF 394.20 ausbezahlt. Dieser Betrag hätte aufgrund des Subsidiaritätsprinzips (vgl. Art. 17 SAFG) als Einnahme im Budget der Beschwerdeführenden angerechnet werden müssen. 5.1.3 Zahlungen des Schwiegersohnes für Nebenkosten