Trotz der Deklaration im Sozialhilfeantrag hat die Vorinstanz die Renten nicht im Sozialhilfebudget der Beschwerdeführenden als Einnahmen berücksichtigt. Die Beschwerdeführenden bestreiten die Anrechnung der Renten als Einnahmen im Grundsatz nicht. In der Beschwerde geben sie explizit an, dass sie diese für richtig erachten. Allerdings bestreiten sie die Rückerstattungspflicht und weisen darauf hin, dass die fehlende Anrechnung als Einnahme im Sozialhilfebudget nicht ihr Verschulden gewesen sei.28