Seit ihrer Ankunft in der Schweiz haben die Beschwerdeführenden eine Altersrente aus ihrem Heimatland bezogen. Die Altersrenten wurden den Beschwerdeführenden monatlich ausbezahlt, wobei die Beschwerdeführenden stets Zugriff darauf hatten. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz in der Verfügung vom 22. September 2023 haben die Beschwerdeführenden die beiden Renten im Sozialhilfeantrag vom 8. Juni 2022 als monatliches Einkommen in Höhe von CHF 375.00 deklariert.27 Trotz der Deklaration im Sozialhilfeantrag hat die Vorinstanz die Renten nicht im Sozialhilfebudget der Beschwerdeführenden als Einnahmen berücksichtigt.