Die Beschwerdeführenden fallen als Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung in den Geltungsbereich des SAFG. Sie leben zusammen mit ihrer erwachsenen Tochter und deren zwei minderjährigen Kindern in einem Fünfpersonenhaushalt. Sie werden seit dem 29. Mai 2022 von Vorinstanz mit Asylsozialhilfe unterstützt.26 In der Zeit vom Juni 2022 bis August 2023 sind Zahlungen Umfang von CHF 6’907.60 auf das Konto des Beschwerdeführers eingegangen.