4.4 In ihrer Stellungnahme vom 20. Juni 2024 erklären die Beschwerdeführenden, dass sie keine eigenen Immobilien besässen. Sie hätten im Heimatland im Haus ihrer Tochter gewohnt und keine Miete bezahlt. Es seien keine weiteren Vermögenswerte vorhanden. Gelegentlich seien zudem Beträge vom Rentenkonto der Beschwerdeführerin auf das Bankkonto des Beschwerdeführers überwiesen worden, um die Nutzung der Mittel zu erleichtern. Es handle sich bei diesen Beträgen somit nicht um weitere Einnahmen.