Mit Stellungnahme vom 5. Juni 2024 äussert sich die Vorinstanz zur Frage, weshalb die von den Beschwerdeführenden im Sozialhilfeantrag vom 8. Juni 2022 angegebenen Renten nicht in die Berechnung des Sozialhilfebudgets eingeflossen sind, wie folgt: Die Vorinstanz habe in den ersten Monaten nach Ausbruch des Konflikts viele neue Klienten aufgenommen und aufgrund des hohen Arbeitsvolumen erst im Folgejahr sämtliche Sozialhilfebudgets im Rahmen der internen Revision überprüfen können.