4.3 In der Beschwerdevernehmlassung vom 20. November 2023 führt die Vorinstanz aus, sie habe keine Härtefallprüfung durchgeführt, da die Beschwerdeführenden kein Gesuch eingereicht hätten. Weiter äussert sich die Vorinstanz nicht zu den Vorbringen der Beschwerdeführenden. Mit Stellungnahme vom 5. Juni 2024 äussert sich die Vorinstanz zur Frage, weshalb die von den Beschwerdeführenden im Sozialhilfeantrag vom 8. Juni 2022 angegebenen Renten nicht in die Berechnung des Sozialhilfebudgets eingeflossen sind, wie folgt: